Skip to main content
Gemeinsam bleibt gemeinsam

Der Arbeitskampf ist ein grundgesetzlich geschütztes Recht zur Durchsetzung unserer Forderungen. Das ergibt sich aus Artikel 9, Absatz 3, des Grundgesetzes. Demnach muss der Warnstreik zum Ziel haben, Tarifverhandlungen zu unterstützen, beispielsweise weil der Arbeitgeber eine negative Haltung zu den Tarifforderungen der Gewerkschaft hat und wenn ein Eingehen des Arbeitgebers auf die Tarifforderungen ohne solche Druckmittel nicht erreichbar erscheint.

In der Tarifrunde 2018 haben wir in der vierten Verhandlungsrunde zum Mittel des Warnstreiks gegriffen; kurz darauf stand der Bahnverkehr in Deutschland still:

» Bericht auf evg-online.org
» Bericht aus der Oldenburger Zeitung

In der Tarifrunde 2023 ruft die EVG ihre Mitglieder bereits nach Ablauf der ersten Verhandlungsrunde zum Warnstreik auf, weil die Wut der Beschäftigten angesichts der Verweigerungshaltung der Arbeitgeber unglaublich groß ist. Die Beschäftigten sind der Meinung, dass endlich verhandlungsfähige Angebote auf den Tisch müssen und machen mit der befristeten Arbeitsniederlegung deutlich, dass sie mit ihren berechtigten Forderungen ernst genommen werden wollen. Der Vorsitzende der EVG, Martin Burkert, hat dies in einem Interview in der Tagesschau noch einmal deutlich gemacht.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Auch in einem ausführlichen Radiointerview mit dem Deutschlandfunk machte der EVG-Vorsitzende deutlich, dass an dem Warnstreik der EVG kein Weg vorbeiführe.

Interview auf Deutschlandfunk anhören

In allen Unternehmen, mit denen die EVG derzeit verhandelt, werden die Beschäftigten am Montag die Arbeit niederlegen. Am Warnstreik teilnehmen kann auch, wer nicht Mitglied der EVG oder Mitglied einer anderen Gewerkschaft ist. Wichtige Hinweise zu Rechten und Pflichten beim Streik habe wir in einer kleinen Videoserie sowie einer informativen Broschüre festgehalten – beides auch zum Download.

Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber darf in seinen Systemen zur Arbeitszeitabrechnung die Sollzeit um die Streikdauer reduzieren. Da während der Streikteilnahme „insoweit kein Arbeits-“Soll” besteht, können diese Zeiten nicht Teil der monatlichen Soll-Stundenzahl sein“. Daraus resultiert dann gegebenenfalls auch der zulässige Lohnabzug – der aber durch das zu erstreikende Lohnplus mehr als ausgeglichen wird.

Auch kann der Arbeitgeber nicht einseitig beispielsweise Überstunden oder sogar Urlaubstage mit der Streikteilnahme verrechnen. Ansonsten hätten die Kolleginnen und Kollegen letztendlich in ihrer Freizeit gestreikt. Eine derartige Verrechnung ist nur mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt.

Wer am Warnstreik teilnimmt, muss sich grundsätzlich nicht zum Streik abmelden (siehe auch die FAQ in der Broschüre). Befragt der Arbeitgeber im Nachgang die Kolleginnen und Kollegen, ob sie gestreikt haben, müssen sie wahrheitsgemäß antworten.

Schon jetzt treibt der angekündigte Warnstreik kuriose Blüten. So stellt die NordWestBahn die kühne Behauptung auf gar nicht bestreikt zu werden. Der Betrieb müsse eingestellt werden, weil die DB AG bestreikt würde. Und bei DB Cargo versucht der Arbeitgeber den Eindruck zu erwecken, dass das Schichtende aufgrund des Streiks verschoben werden könne. Nichts davon ist zutreffend.

Sharepic: